Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz – StaRUG
Der präventive RestrukturierungsrahmenDas Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft.
Insbesondere für mittelständische Unternehmen ist das neue Verfahren auch mit Herausforderungen, wie der Implementierung eines rollierenden Systems zur Krisenfrüherkennung sowie dem Balanceakt der Geschäftsleitung, den Interessenskonflikt zwischen Gesellschaftern und Gläubigern zu händeln, verbunden. Zusätzlich wird die Komplexität der Restrukturierung durch das neue Verfahren erhöht, wodurch die Bedeutung einer konzeptionellen Heransgehensweise steigt.
Anwendungsbereiche und Verfahrensalternativen
Präventiver Restrukturierungsrahmen ist zwischen konsensualer und insolvenzlicher Sanierung anzusiedeln – Potenzielle Kandidaten sind in Liquiditätskrisen befindliche Unternehmen
Bestandteile StaRUG
Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen bildet den Kern des StaRUG zur Ausgestaltung der präventiven Restrukturierung – StaRUG verpflichtet Organe explizit zur Krisenfrüherkennung
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Standardisierter Ablauf des präventiven Restrukturierungsrahmen
Instrumente des StaRUG:
Krisenfrüherkennung und Zugangsvoraussetzungen
Restrukturierungsplan
Der Restrukturierungsplan als zentrales Element der präventiven Restrukturierung enthält alle notwendigen Maßnahmen und wird den betroffenen Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt
Darstellung des Unternehmens und Krisenursachen
Geplante und bereits umgesetzte Restrukturierungsmaßnahmen
Vorschlag für die betroffenen Gläubiger
Darstellung, dass mit den Restrukturierungsmaßnahmen das Unternehmen wieder nachhaltig renditefähig ist
Vergleichsrechnung, in der dargestellt wird, dass der angestrebte Sanierungsweg der beste für Gläubiger und Unternehmen ist
Gestaltbare Rechtsverhältnisse
Sanierungsmoderation und -moderator
Sanierungsmoderation
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Die Sanierungsverhandlungen werden hierbei von einem unabhängigen Dritten moderiert, welcher gerichtlich bestellt wird.
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Das Ziel der Sanierungsmoderation ist die Erreichung eines Sanierungsvergleiches.
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Die Beteilung von Dritten durch bspw. Zuführung von Drittmitteln ist im Rahmen der Sanierungsmoderation möglich.
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Zusätzlich kann der Sanierungsvergleich gerichtlich bestätigt werden, wenn das Sanierungskonzept schlüssig ist und Aussicht auf Erfolg hat.
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Ebenfalls kann die Sanierungsmoderation als Vorstufe zur Inanspruchnahme von Instrumenten der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens dienen.
Sanierungsmoderator
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Sanierungsmoderator wird vom Gericht vorerst für bis zu drei Monate bestellt.
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Bei Zustimmung der Schuldner und Gläubiger ist eine Verlängerung um max. weitere drei Monate möglich.
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Führt die Sanierungsverhandlungen und vermittelt hierbei zwischen Schuldner und Gläubigern
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Sanierungsmoderator erhält Einblicke in die Geschäftsunterlagen und Bücher
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Monatliche Berichtserstattung beim Restrukturierungsgericht über:
» den Fortgang der Sanierungsmoderation
» Art u. Ursachen der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten
» Beteiligte Gläubiger
» Verhandlungsgegenstände
» Ziel und erwartbarer Fortgang der Verhandlungen
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Weitere Aufgaben sind die Anzeige des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beim Restrukturierungsgericht sowie schriftliche Stellungnahme zum Sanierungsvergleich, falls gerichtliche Bestätigung beantragt wird
Zusammenfassung
Schaffung notwendiger Anreize zur frühzeitigen Restrukturierung durch Pflicht zur Krisenfrüher-kennung – StaRUG bietet effektive Gestaltungsansätze zur außerinsolvenzlichen Restrukturierung
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Notwendige Anreize zur frühzeitigen Restrukturierung im Krisenanfangsstadium werden durch Pflichten zur Krisenfrüherkennung geschaffen
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Erweiterung der bisherigen Verfahrensalternativen um ein außergerichtliches, privatautonomes Restrukturierungsinstrument außerhalb der Insolvenz
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„Passivseitenrestrukturierung“ bis auf ausgenommene Forderungen
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Auswahl der Restrukturierungsforderungen und Gruppenbildung ermöglichen strategische Gestaltungsmöglichkeiten
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StaRUG ermöglicht eine Restrukturierung mit geringer Öffentlichkeitswirkung – Vermeidung des Stigmas einer Insolvenz
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Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ohne Insolvenzverfahren in Gläubigerrechte eingegriffen werden